(1) Soweit nach den Bestimmungen dieses Abschnitts die Benutzung eines
Werkes zulässig ist, dürfen Änderungen an dem Werk nicht vorgenommen werden.
§ 39 gilt entsprechend.
(2) Soweit der Benutzungszweck es erfordert, sind Übersetzungen und solche
Änderungen des Werkes zulässig, die nur Auszüge oder Übertragungen in eine
andere Tonart oder Stimmlage darstellen.
(3) Bei Werken der bildenden Künste und Lichtbildwerken sind Übertragungen
des Werkes in eine andere Größe und solche Änderungen zulässig, die das für
die Vervielfältigung angewendete Verfahren mit sich bringt.
(4) Bei Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch (§ 46) sind
außer den nach den Absätzen 1 bis 3 erlaubten Änderungen solche Änderungen
von Sprachwerken zulässig, die für den Kirchen-, Schul- oder
Unterrichtsgebrauch erforderlich sind. Diese Änderungen bedürfen jedoch der
Einwilligung des Urhebers, nach seinem Tode der Einwilligung seines
Rechtsnachfolgers (§ 30), wenn dieser Angehöriger (§ 60 Abs. 3) des Urhebers
ist oder das Urheberrecht auf Grund letztwilliger Verfügung des Urhebers
erworben hat. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Urheber oder der
Rechtsnachfolger nicht innerhalb eines Monats, nachdem ihm die beabsichtigte
Änderung mitgeteilt worden ist, widerspricht und er bei der Mitteilung der
Änderung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist.
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