(1) Soweit nach den  Bestimmungen  dieses  Abschnitts  die  Benutzung  eines
Werkes zulässig ist, dürfen Änderungen an dem Werk nicht vorgenommen werden.
§ 39 gilt entsprechend.

(2)  Soweit  der Benutzungszweck es erfordert, sind Übersetzungen und solche
Änderungen des Werkes zulässig, die nur Auszüge oder Übertragungen  in  eine
andere Tonart oder Stimmlage darstellen.

(3)  Bei  Werken der bildenden Künste und Lichtbildwerken sind Übertragungen
des Werkes in eine andere Größe und solche Änderungen zulässig, die das  für
die Vervielfältigung angewendete Verfahren mit sich bringt.

(4) Bei Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch (§ 46) sind
außer den nach den Absätzen 1 bis 3 erlaubten Änderungen  solche  Änderungen
von   Sprachwerken   zulässig,   die   für   den   Kirchen-,   Schul-   oder
Unterrichtsgebrauch erforderlich sind. Diese Änderungen bedürfen jedoch  der
Einwilligung   des  Urhebers,  nach  seinem  Tode  der  Einwilligung  seines
Rechtsnachfolgers (§ 30), wenn dieser Angehöriger (§ 60 Abs. 3) des Urhebers
ist  oder  das  Urheberrecht  auf Grund letztwilliger Verfügung des Urhebers
erworben hat. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Urheber  oder  der
Rechtsnachfolger nicht innerhalb eines Monats, nachdem ihm die beabsichtigte
Änderung mitgeteilt worden ist, widerspricht und er bei der  Mitteilung  der
Änderung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist.


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